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Satzung
des
Landesverbandes

Freie Wähler
Schleswig-Holstein e.V.


Molfsee, den 25. April 2009
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 30.05.2010 in Alveslohe

§ 1 Name und Sitz
Der Landesverband Freie Wähler Schleswig-Holstein e.V. hat seinen Sitz am Wohnort des Vorsitzenden. Er trägt die Kurzbezeichnung FW-SH LV e.V. .Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes des erstmalig gewählten Vorsitzenden eingetragen werden.

§ 2 Zweck
(1) Der FW-SH LV e.V. ist darauf ausgerichtet, bei der politischen Willensbildung in Schleswig-Holstein mitzuwirken. Die Mitwirkung liegt insbesondere im Bereich des Informationsaustausches und der Beratung ihrer Mitglieder, sowie deren Interessenvertretung in der Öffentlichkeit und gegenüber den staatlichen Stellen im Lande.
(2) Sämtliche Einkünfte des FW-SH LV e.V. sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Die Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet.
(3) Der FW-SH LV e.V. ist keine Partei. Die dem Landesverband beigetretenen Mitglieder bleiben in ihrer Eigenschaft als freie, unabhängige und selbstständige Wählergemeinschaften unberührt. Eine Einflussnahme auf deren kommunalpolitische Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
(4) Der FW-SH LV e.V. bekennt sich ausdrücklich zur Landessatzung (Verfassung) des Landes Schleswig-Holstein und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder können die Wählergemeinschaften auf Orts- und Kreisebene sowie in den kreisfreien Städten des Landes Schleswig-Holstein werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Landesvorstandes erworben. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Partei "Freie Wähler Schleswig-Holstein" ist assoziiertes Mitglied im FW-SH LV e.V..
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt oder durch Ausschluss.
(5) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich dem Landesverband gegenüber erklärt werden. Eine Verrechnung des Mitgliedsbeitrages findet nicht statt.
(6) Aus dem FW-SH LV e.V. wird ausgeschlossen, wer gegen die Satzung und gegen die Beschlüsse des FW-SH LV e.V. in vereinsschädigender Weise verstoßen hat oder wer mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
(7) Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der gesamte Vorstand. Das betroffene Mitglied und alle Mitglieder des Vorstandes erhalten in schriftlicher Form alle vorgebrachten Anschuldigungen. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Soweit das betroffene Mitglied durch die Entscheidung beschwert ist, kann es gegen diese die Mitgliederversammlung anrufen. Der Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist zulässig, wenn er innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Landesverband eingegangen ist. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung dem betroffenen Mitglied zugegangen ist. Der Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung wird von dieser nur dann sachlich geprüft, wenn er mit einer Begründung versehen wurde und wenn diese Begründung innerhalb einer Frist von einem Monat beim Landesvorstand eingegangen ist. Auch diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung dem betroffenen Mitglied zugegangen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ihre Zusammensetzung, sowie ihre Verfahrensweisen werden durch § 5 dieser Satzung bestimmt.

§ 4 Beitrag
Die Regelung der Beiträge erfolgt durch eine Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu verabschieden ist. Die Beitragsordnung ist Teil der Satzung des FW-SH LV e.V.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des FW-SH LV e.V. besteht aus den ordentlichen Mitgliedern gem. §3 (1) und den fördernden Mitgliedern.
(2) Jede Mitgliedswählergemeinschaft hat für je angefangene 25 Mitglieder eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Landesvorstand schriftlich einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(4) Der Landesvorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens 25% der Stimmen der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Landesvorstand. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugehen. Die Einladung kann, soweit die Mitglieder über eine E-Mail-Adresse verfügen, auf dem elektronischen Weg erfolgen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der geschäftsführende Landesvorstand mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
(7) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(8) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der beigetretenen Wählergemeinschaften und soweit die Mitgliederversammlung öffentlich ist, die fördernden Mitglieder.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Landesverbandes
b. Die Wahl des Landesvorstandes
c. Die Wahl der Rechnungsprüfer
d. Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
e. Die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderungen
f. Prüfung des Haushaltes und Entlastung des Vorstandes
g. Festlegung von Art und Inhalt der Unterstützung der Partei Freie Wähler S-H
h. Festlegung der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist Teil der Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied des Landesvorstandes mit zwei Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder das Vertrauen entziehen. Mit der Abwahl ist gleichzeitig ein Nachfolger in den Landesvorstand zu wählen. Der / die Abgewählte scheidet mit sofortiger Wirkung aus dem Landesvorstand aus.
(3) Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand schriftlich zugestellt werden. Über die Zulassung von Anträgen, die zu Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung können nur von stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Teilnehmer, die behandelten Punkte, die Anträge und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Diese Niederschrift ist vom Landesvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedswählergemeinschaften spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzusenden.

§ 7 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sowie aus dem weiteren Vorstand.
(2) Nur Personen, die Mitgliedern des Landesverbandes angehören, können Mitglieder des Vorstandes sein.
(3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Landesvorsitzenden, seinen beiden Stellvertreterinnen/Stellvertretern, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer. Der Landesvorsitzende oder zwei weitere Mitglieder vertreten den Landesverband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der weitere Vorstand besteht aus bis zu 6 Beisitzern.
(6) Der Vorsitzende der Partei Freie Wähler Schleswig-Holstein ist Mitglied des Vorstandes. Er hat kein Stimmrecht.
(7) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(8) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(9) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind stimmberechtigt.

§ 8 Sitzungen des Landesvorstandes
Der Landesvorsitzende beruft die Sitzungen des Landesvorstandes des FW-SH LV e.V. mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen ein. Über die Sitzungen des Landesvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Für diese Niederschrift gilt § 6 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Mitglieder können Einsichtnahme in die Niederschrift verlangen.

§ 9 Arbeitsausschüsse
(1) Für bestimmte Fachgebiete können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Tätigkeit soll dem Landesvorstand bzw. die Mitglieder in diesen Fachgebieten beraten. Die Ausschüsse können mit der Ausarbeitung bestimmter Vorlagen beauftragt werden. Sie können auch von sich aus in ihr Fachgebiet fallende Vorlagen unterbreiten. Der/die Vorsitzende des Arbeitsausschusses oder der/die Vertreter/in der Arbeitsausschüsse können zu den Versammlungen eingeladen werden.
(2) Die Arbeitsausschüsse können vom Landesvorstand und von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen sind grundsätzlich offen und erfolgen durch Handzeichen oder Stimmkarte. Wird geheime Wahl beantragt so ist über diesen Antrag mehrheitlich durch die Mitgliederversammlung abzustimmen. Wahlen werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(2) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handhebung durchgeführt.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am darauffolgenden 31.12. des laufenden Jahres.

§ 12 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens acht Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Landesvorstand eingegangen sind.

§ 13 Auflösung
(1) Für Anträge auf Auflösung des Landesverbandes gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Ein Beschluss über die Auflösung ist nur dann möglich, wenn mindestens dreiviertel der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf in diesem Fall einer Zweidrittelmehrheit.
(2) Im Falle der Auflösung des FW-SH LV e.V. fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen einer sozialen oder gemeinnützigen Einrichtung im Land Schleswig-Holstein, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, zu.

§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister nach Beschluss der Satzung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Sollte das Gericht Teile der Satzung beanstanden, so ist der Landesvorsitzende ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandungen abzuändern. Die so geänderte Satzung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur erneuten Abstimmung vorzulegen.



Beitrags- und Gebührensatzung

§ 1 Die Mitgliederwählergemeinschaften zahlen einen Jahresbeitrag.

§ 2 Der Jahresbeitrag beträgt 25,00 € je Wählergemeinschaft mit bis zu 25 Mitgliedern. Für jedes weitere Mitglied der Wählergemeinschaft wird ein Jahresbeitrag von 1 Euro erhoben.

§ 3 Der Beitrag wird jeweils zum 15. Februar des Geschäftsjahres bzw. einen Monat nach Beitritt zum Landesverband fällig.

§ 4 Die Mitgliedswählerwählergemeinschaften verpflichten sich die Anzahl ihrer Mitglieder dem Landesvorstand jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres / Eintritt mitzuteilen, wonach sich die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten bestimmt.

§ 5 Werden von einer Mitgliedswählergemeinschaft Leistungen des Landesverbandes in Anspruch genommen, so ist der Landesvorstand berechtigt, diese Kosten der Wählergemeinschaft in Rechnung zu stellen.



Geschäftsordnung.
1. Stimm- und wahlberechtigt sind die ordnungsgemäß nominierten Delegierten derjenigen schleswig-holsteinischen Wählergemeinschaften, deren Antrag auf Mitgliedschaft gemäß §3 (2) der Satzung spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung angenommen wurde.
2. Ist eine Mitgliederversammlung einberufen worden und die Mitgliederzahl einer Wählergemeinschaft hat sich gegenüber der gemeldeten Mitgliederzahl derart verändert, dass sich dadurch eine andere Delegiertenzahl ergibt, so ist dies dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
3. Dem Vorstand sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung die Delegierten der einzelnen Wählergemeinschaften mit Name, Vorname, Alter und Wohnort zu benennen. Mit gleicher Form und Frist sind Ersatzdelegierte zu benennen.
4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand festzustellen, welche Personen als stimmberechtigte Delegierte anwesend sind
5. Vor der Aufnahme einer Wählergemeinschaft hat diese dem Vorstand die Satzung/Wahlprogramm und eine aktuelle Mitgliederliste vorzulegen. Die Satzung der aufzunehmenden Wählergemeinschaft darf den Zielen des Landesverbandes nicht entgegenstehen.


Molfsee, den 25. April 2009

Vorsitzender Helmut Andresen
Erster Stellvertretender Vorsitzender Dr. Christian Dewanger
Zweiter Stellvertretender Vorsitzender Helmut Groß
Schatzmeister Frank Hildebrand
Schriftführer Sönke Nonnsen